ABSAtec GmbH

ABSAtec - individuell, preiswert, schnell

ABSAtec GmbH Absaugtechnik



Allgemeine Geschäftsbedingungen ABG der ABSAtec GmbH

1. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und mit uns abgeschlossenen Verträge; Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen AGBs schriftlich bestätigt werden. Einer Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen

 Kaufgesetzes vom 17.07.1973 ist ausgeschlossen.


2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote können bis zur schriftlichen Annahme durch den Besteller von uns jederzeit widerrufen werden. Auf schriftlichen Vertragsantrag des Bestellers kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahme des Antrags von uns schriftlich bestätigt wird oder durch die Auslieferung der Liefergegenstände. Der Besteller bleibt an seinen Vertragsantrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch uns gebunden, längstens jedoch drei Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Vertragsantrages bei uns. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preis und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich ABSAtec Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ABSAtec ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, und, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich. Konstruktions- und Formänderungen in der Ausführung der Bestellung sind uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen hierdurch nicht wesentlich verändert werden.


4. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soweit Preislisten angegeben werden, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise. Ist ein fester Preis vereinbart, sind wir gegenüber Kaufleuten berechtigt, auf den vereinbarten Preis die zwischen Vertragsschluss und Lieferung eingetretene Lohn- und Materialkostenerhöhung aufzuschlagen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen zurücktreten. Unsere Forderungen werden mit Rechnungserteilung fällig. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle ABSAtec zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3, sobald, dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats nach der Mitteilung über die Versandbereitschaft. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung lediglich zahlungshalber angenommen. Gegenüber Kaufleuten sind wir berechtigt, ab Fälligkeit unserer Forderungen Zinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von drei Prozent über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern er uns eine geringere Belastung nachweist. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber uns aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig. Ändern sich bei dem Besteller nach Vertragsabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gilt ab dem Eintritt der Fälligkeit die Kaufpreisforderung als vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.


5. Lieferzeit und Verzug

Angegebene Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Ist für eine Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so wird die Lieferfrist mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung in Lauf gesetzt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem Zeitpunkt die vereinbarte Leistung erbringen oder wir die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Bei nachträglichen Änderungen des Liefergegenstandes verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Ist für die Lieferung eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreitung des Termins bzw. der Frist Lieferverzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist der Besteller erst nach Eintritt des Lieferverzuges und fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb unseres Willens liegen wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegungen eines Lieferwerkes, gleich aus welchen Gründen, im Falle behördlicher Verfügungen sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt wird die Lieferfrist für die Dauer der Störung und die Beseitigung der betrieblichen Fortwirkungen unterbrochen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Weisen wir bei einer Lieferung an einen Vollkaufmann nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


6. Gefahrübergang und Entgegennahme

Wird der Liefergegenstand auf Verlangen des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens, der Beschlagnahme oder Requisition mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und / oder wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet und Rechte aus Ziffer 10 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.


7. Annahmeverzug

Der Besteller ist in Annahmeverzug bezüglich der von uns zu erbringenden Lieferung und Leistung, wenn wir ihm zum geschuldeten Lieferzeitpunkt oder nach diesem die Versandbereitschaft unserer geschuldeten Lieferungen oder Leistungen schriftlich mitteilen und der Besteller die Lieferung und Leistung ablehnt und / oder trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzuges. Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro angefangene Woche des Annahmeverzuges 0,25 % der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns niedrigere Lagerkosten nachzuweisen. Bleibt der Besteller nach Eintritt des Annahmeverzuges mit der Annahme des Liefergegenstandes eine Woche im Rückstand, sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und einen gleichartigen Gegenstand binnen vier Wochen ab der anderweitigen Verfügung als vertragsmäßige Leistung bereitzustellen. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und der Zinslauf werden dadurch in ihrer Fortdauer nicht berührt. Der Besteller gilt in diesem Falle ab dem Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung als vorleistungspflichtig mit der Folge des Ausschlusses der Einrede des nicht erfüllten Vertrages


8. Schadensersatz

In allen Fällen des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung können wir über den Liefergegenstand frei verfügen. Im Rahmen der Liquidation des Schadens wegen Nichterfüllung sind wir berechtigt, 15% der Auftragssumme als pauschalierten Ausgleich des uns entgangenen Gewinns ohne Nachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.


9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Besteller berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe deren Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller den Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Rücksendung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen uns seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderliche Angaben zu machen und uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns auf Verlangen nachzuweisen. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen gilt folgendes: Wir sind berechtigt, die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt. Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuß dem Besteller ausgekehrt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.


10. Haftung für Mängel der Lieferung

Mängel, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nicht fachkundigen Besteller ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Lieferung gegenüber uns geltend zu machen. Wird diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller wegen dieses Mangels keine Gewährleistungsansprüche zu. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so gelten ausschließlich die §§ 377 ff. HGB. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von ABSAtec auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist ABSAtec unverzüglich zu melden. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von ABSAtec, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Auf unser Verlangen sind uns die beanstandeten Liefergegenstände oder Teile derselben zu übersenden. Werden diese durch Neuanfertigungen ersetzt, so gehen die beanstandeten Liefergegenstände oder Teile im Augenblick ihrer Ersetzung in unser Eigentum über. Zur Vornahme aller ABSAtec nach billigem Ermessen notwendig erscheinen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und unentgeltlich Gelegenheit zu geben und uns ferner auf Wunsch unentgeltlich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, sonst ist ABSAtec von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ABSAtec sofort zu verständigen ist, oder wenn ABSAtec mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ABSAtec Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung trotz mehrmaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt ABSAtec – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die Kosten des Aus- und Einbaues die angefallen wären, wenn die Firma ABSAtec vorgenommen hätte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen: bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind; das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die infolge fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte entstanden sind; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben oder Zeichnungen zurückzuführen ist. Beruht der Mangel auf einer Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials, so haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung in diesem Fall auf die Abtretung der Haftungsansprüche, welche uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von ABSAtec vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.


11. Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftung, Verschulden

Vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Haften wir wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Fall der vorvertraglichen Pflichtverletzung nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt. Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben bei der Zusicherung der Eigenschaften diesen Schaden in die Zusicherung mit einbezogen.


12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort unserer Pflicht aus dem Vertragsverhältnis ist Langenau. Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Urkunds-, Scheck- und Wechselprozesse, Langenau vereinbart.


13. Geltung der Bedingungen

Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines mit uns geschlossenen Vertrags unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Abstandnahme von der Schriftformerfordernis bedarf selbst der Schriftform.




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